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Wahlordnung

1. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung der DGAI sind alle ordentlichen Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung ihren Vertreter im Erweiterten Präsidium. Im übrigen sind sie bei Abstimmungen und Wahlen nicht stimmberechtigt.
2. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft wird nach § 4 der Satzung erworben, wenn ein durch ein ordentliches Mitglied der DGAI als Bürgen mitunterzeichneter Aufnahmeantrag dem Engeren Präsidium zugegangen ist und dieses den Antrag angenommen hat. Über die Annahme erteilt das Präsidium dem neuen Mitglied eine schriftliche Bestätigung. Der Mitgliedsausweis wird nach Zahlung des Jahresbeitrages ausgestellt.
3. In der Mitgliederversammlung ist die Stimmberechtigung durch den Mitgliedsausweis oder durch die Aufnahmebestätigung nachzuweisen. Stimmberechtigt ist auch, wer in der Wahlkartei geführt ist. Es kann jedoch aus technischen Gründen nicht sichergestellt werden, daß jedes Mitglied in dieser Kartei gefunden wird.
4. Jedes Mitglied, das den Nachweis seiner Mitgliedschaft nach Ziffer 3 erbringt, erhält in der Mitgliederversammlung eine Wahlkarte.
5. Für jede Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter und Wahlhelfer.
6. Der Wahlleiter stellt fest, welche Anträge zur Wahl gestellt werden und nimmt die Wahlvorschläge entgegen. Er stellt fest, ob der vorgeschlagene Kandidat bereit ist, sich zur Wahl zu stellen; von abwesenden Kandidaten muß diese Erklärung schriftlich vorliegen.
7. Die Wahlkarten für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder sind farblich verschieden zu kennzeichnen. Bei der Abstimmung ist die Wahlkarte hochzuheben. Ergeben sich Zweifel am Abstimmungsergebnis, sind die Stimmen auszuzählen.
8. Bei geheimer Wahl ist der Name des Kandidaten, dem das Mitglied seine Stimme gibt, auf dem Abschnitt der Wahlkarte einzutragen, der seiner Nummer nach für diesen Wahlgang bestimmt wird.
9. Die Auszählung erfolgt durch die Wahlhelfer. Ungültige Stimmkarten bleiben bei der Feststellung des Wahlergebnisses unberücksichtigt. Der Wahlleiter stellt das Ergebnis fest und gibt es der Mitgliederversammlung bekannt. Der gewählte Kandidat erklärt, ob er die Wahl annimmt.
10. Bei Gewährleistung der Grundsätze eines ordnungsgemäßen, dokumentierbaren und ggf. geheim durchführbaren Wahlverfahrens, können die Wahlen auch mittels elektronischer Hilfsmittel (bspw. TED) erfolgen.
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