der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin (Beschlossen auf der Mitgliederversammlung der DGAI am 10.05.2009 in Leipzig und den
a.o. Mitgliederversammlungen am 26.06.2009 in Kiel und am 11.12.2009 in Hamburg.)
| 1. |
Die Körperschaft im Folgenden "Gesellschaft" genannt, führt den
Namen "Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin" (DGAI). Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
|
| 2. |
Die Gesellschaft ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein im
Sinne des § 21 BGB. Sie hat ihren Sitz und Gerichtsstand in
Heidelberg. |
| 3. |
Die Gesellschaft ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg
eingetragen. |
| 1. |
Zweck der Gesellschaft ist, Ärzte zu gemeinsamer Arbeit am Ausbau
und Fortschritt der Anästhesiologie, Intensivmedizin, Notfallmedizin
und Schmerztherapie zu vereinen und auf diesen Gebieten die bestmögliche
Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Sie setzt sich
für die Förderung und Weiterentwicklung des Fachgebietes in Ausbildung, Weiter- und Fortbildung, Lehre und Forschung ein. |
| 2. |
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung, den Abschluss interdisziplinärer Vereinbarungen und die
Erarbeitung von Empfehlungen und Leitlinien. |
| 3. |
Sie veranstaltet jährlich unter Federführung des Kongresspräsidenten einen Kongress, der sowohl der Förderung des wissenschaftlichen
Fortschritts als auch der beruflichen Weiter- und Fortbildung
dient. Kongresspräsident ist der amtierende Präsident oder ein von
ihm im Einvernehmen mit dem Erweiterten Präsidium berufenes
ordentliches Mitglied der DGAI. |
| 4. |
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigen wirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschaft erstrebt keinen
Gewinn und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln der Gesellschaft. Die Verwendung des Vermögens und der
Einkünfte wird ausschließlich durch den Gesellschaftszweck
bestimmt. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
bestimmt werden. |
| 5. |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Eine angemessene Entschädigung der Aufwendungen von Mitgliedern ist möglich (Aufwendungsersatz). |
| 6. |
Zur Verwirklichung des Satzungszwecks kann die Gesellschaft gemeinnützige Einrichtungen und Stiftungen gründen und ausstatten. |
| 1. |
Als ordentliche Mitglieder können Fachärzte für Anästhesiologie
(Anästhesisten) und Ärzte aufgenommen werden, die sich in der
Weiter bildung für das Gebiet Anästhesiologie befinden. |
| 2. |
Als außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen aufgenommen
werden, die in der Anästhesiologie, lntensivmedizin, Notfallmedizin und Schmerztherapie tätig sind. |
| 3. |
Zu korrespondierenden Mitgliedern können ausländische Anästhesisten ernannt werden, die zur Förderung der Anästhesiologie in
Deutschland beigetragen haben. |
| 4. |
Zu fördernden Mitgliedern können natürliche und juristische Personen ernannt werden, die bereit sind, die Gesellschaft bei der
Wahr nehmung ihrer satzungsgemäßen Ziele nachhaltig zu unterstützen. |
| 5. |
Zu Ehrenmitgliedern können herausragende Persönlichkeiten
ernannt werden, die wesentlich zur Förderung der Anästhesiologie,
Intensivmedizin, Notfallmedizin und Schmerztherapie beigetragen
haben. |
| 1. |
Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches
Mitglied bedarf der Unterschrift des Antragstellers und eines ordentlichen
Mitgliedes. Über die Aufnahme entscheidet das Engere
Präsidium. Lehnt es den Antrag ab, so entscheidet über den Widerspruch des Antragstellers das Erweiterte Präsidium. Der Antrag gilt
als angenommen, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von 3
Monaten nach Eingang seines Antrages beim Schriftführer einen
gegenteiligen Bescheid erhält. |
| 2. |
Über die Ernennung korrespondierender und fördernder Mitglieder
sowie von Ehrenmitgliedern entscheidet das Erweiterte Präsidium.
Zur Ernennung bedarf es einer Vierfünftelmehrheit der abgegebenen
Stimmen. |
| 1. |
Die ordentlichen Mitglieder mit Facharztanerkennung haben
Stimm-, aktives und passives Wahlrecht sowie das Recht, Anträge
zu stellen. |
| 2. |
Die in Weiterbildung zum Facharzt befindlichen ordentlichen Mitglieder haben Stimm- und aktives, bei der Wahl ihres Vertreters auch
passives, Wahlrecht sowie das recht, Anträge zu stellen. Sie wählen
in der ordentlichen Mitgliederversammlung ihren Vertreter im
Engeren Präsidium. Es soll ein im Zeitpunkt der Wahl in Weiterbildung befindliches Mitglied sein. |
| 3. |
Die außerordentlichen Mitglieder wählen ihren Vertreter im
Erweiterten Präsidium. |
| 4. |
Die außerordentlichen, korrespondierenden, fördernden und Ehrenmitglieder haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen; sie haben beratende
Stimme. |
| 1. |
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Gesellschaft bei der Erfüllung
ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen. |
| 2. |
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet,
die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu
Jahresbeginn zu entrichten; im Laufe des Jahres eintretende
Mitgliederentrichten den Jahresbeitrag zum Eintrittsdatum. Die übrigen
Mitglieder sind beitragsfrei. |
| 1. |
Die Mitgliedschaft endet
| a. |
durch Tod des Mitglieds; |
| b. |
durch Austritt. Der Austritt ist der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen; |
| c. |
durch Streichung. Ein Mitglied, das trotz zweimaliger Mahnung
des Kassenführers mit seinem Beitrag ohne zureichenden Grund
länger als ein Jahr im Rückstand bleibt, gilt als aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Eine Wiederaufnahme kann nach Zahlung der rückständigen Beiträge nur mit Genehmigung des
Präsidiums erfolgen; |
| d. |
durch Ausschluss. Mitglieder, die durch ihr Verhalten Zweck und
Ansehen der Gesellschaft schädigen, können durch Beschluss
des Erweiterten Präsidiums mit Vierfünftelmehrheit der abgegebenen
Stimmen ausgeschlossen werden; |
| e. |
durch Verlust der Approbation; |
|
| 2. |
Die ausscheidenden Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen. |
Organe der Gesellschaft sind
| 1. |
der Vorstand, |
| 2. |
das Engere Präsidium, |
| 3. |
das Erweiterte Präsidium, |
| 4. |
die Mitgliederversammlung, |
| 5. |
der Präsidentenbeirat. |
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten.
Jedes der beiden Vorstandsmitglieder ist berechtigt, die Gesellschaft
gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
| 1. |
Das Engere Präsidium besteht aus
 |
dem Präsidenten, |
 |
dem Vizepräsidenten, |
 |
dem Generalsekretär, |
 |
dem Schriftführer, |
 |
dem Kassenführer, |
 |
dem Vertreter der Landesvorsitzenden, |
 |
dem Vertreter der in Weiterbildung befindlichen ordentlichen Mitglieder, |
 |
dem jeweiligen Präsidenten des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten (BDA) |
 |
dem jeweiligen Schriftführer des BDA (mit beratender Stimme), |
 |
dem jeweiligen Präsidenten der Deutschen Akademie für Anästhesiologische Fortbildung (DAAF), |
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dem in das Präsidium der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung
für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) gewählten Vertreter der DIVIDivision
Fachgesellschaften und Berufsverbände (DIVI-FB) sowie
aus |
 |
einem der Delegierten der DGAI in der Deutschen Interdisziplinären
Vereinigung für Schmerztherapie (DIVS) mit beratender Stimme und |
 |
dem Delegierten der DGAI in der Mitgliederversammlung des
German Resuscitation Council (GRC) mit beratender Stimme. |
Eine Geschäftsordnung regelt das Nähere zur Wahl der zwei letztgenannten
Mitglieder des Engeren Präsidiums.
Alle Mitglieder des Engeren Präsidiums müssen ordentliche Mitglieder
der Gesellschaft mit Facharztanerkennung sein, ausgenommen der
Vertreter der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung.
|
| 2. |
Als Vertreter der Landesvorsitzenden kann nur gewählt werden, wer
dieses Amt im Zeitpunkt der Wahl innehat. |
| 3. |
Das Engere Präsidium hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Erweiterten Präsidiums vorzubereiten und durchzuführen.
Es überwacht die Führung der laufenden Geschäfte und hat alle
Aufgaben der Gesellschaft wahrzunehmen, die nicht anderen
Organen übertragen sind. |
| 4. |
Der Präsident führt die laufenden Geschäfte im Benehmen mit dem
Vizepräsidenten; er beruft die Sitzung des Engeren Präsidiums
schrift lich unter Mitteilung der Tagesordnung ein und führt den
Vorsitz. Auf schriftlich begründeten Antrag von zwei seiner Mitglieder ist das Engere Präsidium innerhalb von 4 Wochen zu einer
Sitzung einzuberufen. |
| 5. |
Für das erste Jahr der Amtszeit des Präsidenten ist sein Vorgänger
im Präsidentenamt und im zweiten Jahr seiner Amtszeit sein gewählter
Nachfolger Vizepräsident. Im Falle der Verhinderung des
Präsidenten hat der Vizepräsident dessen Aufgaben wahrzunehmen. |
| 6. |
Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten bei der Wahr neh -
mung der Interessen der Gesellschaft gegenüber Behörden, Ver -
bänden und wissenschaftlichen Gesellschaften sowie bei der
Führung der laufenden Geschäfte. Zusammen mit dem Kassen -
führer ist er für den Zahlungsverkehr zeichnungsberechtigt. |
| 7. |
Der Schriftführer ist zuständig für den Schriftwechsel mit den
Mitgliedern, insbesondere in allen die Mitgliedschaft in der DGAI
betreffenden Angelegenheiten, und für die Erstellung des Mitgliederverzeichnisses. Er, im Falle seiner Verhinderung der Generalsekretär,
führt das Protokoll über die Mitgliederversammlung sowie die
Sitzungen des Engeren und Erweiterten Präsidiums. Das Protokoll
wird vom Präsidenten gegengezeichnet. |
| 8. |
Der Kassenführer verwaltet die Kasse der Gesellschaft und führt
ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Im Falle
seiner Verhinderung wird er durch den Generalsekretär vertreten. Im
Fall der Verhinderung des Kassenführers und des Generalsekretärs
zeichnet der Präsident. Ausgaben außerhalb des laufenden
Geschäfts bereiches benötigen die vorherige Zustimmung des
Präsidenten. Der Kassenführer nimmt Zahlungen für die Gesellschaft
gegen Quittung in Empfang. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Nach Überprüfung
und Richtigbefund des Kassenberichtes durch zwei von der
letzten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählte ordentliche
Mitglieder (Rechnungsprüfer) wird dem Kassenführer von der
ordentlichen Mitgliederversammlung Entlastung erteilt. |
| 9. |
Der Vertreter der Landesvorsitzenden unterrichtet das Engere
Präsidium und die anderen Organe der Gesellschaft über die Ergeb -
nisse der Landesversammlungen und über die Vorschläge, die von
den Landesvorsitzenden an ihn herangetragen werden. Er informiert
die Landesvorsitzenden über die Ergebnisse der Sitzungen des
Engeren Präsidiums und über die laufenden Geschäfte. |
| 1. |
Das Erweiterte Präsidium besteht aus den Mitgliedern des Engeren
Präsidiums, den letzten drei Präsidenten der DGAI, den Landesvorsitzenden und dem Vertreter der außerordentlichen Mitglieder. |
| 2. |
Dem Erweiterten Präsidium obliegt die Beschlussfassung über alle
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Mitglieder versammlung vorbehalten sind. |
| 3. |
Der Präsident beruft das Erweiterte Präsidium mindestens einmal
jährlich schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu einer Sitzung ein, in der er den Vorsitz führt. Auf Verlangen von 5 Mitgliedern
des Erweiterten Präsidiums ist dieses innerhalb von 4 Wochen zu
einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. |
| 4. |
Das Erweiterte Präsidium schlägt der ordentlichen Mitgliedersammlung einen oder mehrere Kandidaten für die Wahl des Präsidenten und der anderen Mitglieder des Engeren Präsidiums vor,
soweit die Satzung hierfür nichts anderes bestimmt. |
| 1. |
Einmal in jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
in der Regel im Zusammenhang mit dem Kongress statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die
Interes sen der Gesellschaft dies erfordern oder wenn ein Drittel der
Mitglieder oder das Engere oder Erweiterte Präsidium dies verlangen. |
| 2. |
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
| a. |
die Entlastung des Vorstands, des Kassenführers und der anderen
Mitglieder des Engeren Präsidiums nach Entgegennahme der
Jahres- und Rechenschaftsberichte; |
| b. |
die Wahl des Präsidenten und der anderen Mitglieder des
Engeren Präsidiums (soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt); |
| c. |
die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder; |
| d. |
die Änderung der Satzung; |
| e. |
die Auflösung der Gesellschaft und die Verwendung des Verbandsvermögens nach der Auflösung; |
| f. |
Anträge der anderen Vereinsorgane und der Mitglieder; |
| g. |
die Wahl der Rechnungsprüfer. |
|
| 3. |
Die Änderung der Satzung bedarf einer Zweidrittel-, die Auflösung
der Gesellschaft einer Vierfünftelmehrheit der abgegebenen
Stimmen.
Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten schriftlich oder
durch Veröffentlichung in der "Anästhesiologie & Intensivmedizin"
unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von
mindestens zwei Wochen einzuberufen. In der Einladung sind Anträge auf Satzungsänderungen im Wortlaut mitzuteilen. Die im
Einladungsschreiben mitgeteilte Tagesordnung ist auf Antrag durch
Aufnahme neuer Gegenstände zu ergänzen, wenn der Antrag in der
ordentlichen Mitgliederversammlung durch ein Viertel der anwesenden
Mitglieder unterstützt wird. Über Anträge auf Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins kann jedoch nur beschlossen
werden, wenn diese in der Tagesordnung fristgerecht angekündigt
wurden. Der Präsident führt in der Mitgliederversammlung den
Vorsitz. |
Der Präsidentenbeirat hat die Aufgabe, den Präsidenten bei Bedarf in
Personalfragen von Bedeutung zu beraten, insbesondere bei der Nominierung von Kandidaten für das Präsidentenamt, Ehrungen und dem
Ausschluss von Mitgliedern. Näheres über seine Zusammen setzung
regelt eine Geschäftsordnung, die das Erweiterte Präsidium beschließt.
Das Engere und das Erweiterte Präsidium können sich Geschäftsordnungen geben, die in der "Anästhesiologie & Intensivmedizin"
bekannt zugeben sind.
| 1. |
Zur Wahrnehmung regionaler Aufgaben der DGAI werden Landes -
verbände eingerichtet. Sie sind rechtlich nicht selbständige Untergliederungen der DGAI. Die Mitgliederversammlung der DGAI kann
beschließen, dass in Ländern, in denen mehr als eine Landesärztekammer besteht, für den Bereich jeder Landesärztekammer ein
Landes verband eingerichtet wird. |
| 2. |
Jeder Landesverband führt jährlich eine Landesversammlung durch.
Die Landesversammlung wählt einen Landesvorsitzenden und einen
ersten und zweiten Stellvertreter. Wahl- und abstimmungsberechtigt
sind in der Landesversammlung alle ordentlichen Mitglieder, wählbar
alle ordentlichen Mitglieder, die im Bereich des Landesverbandes
ihren Beruf ausüben oder, falls sie nicht mehr berufstätig sind, dort
ihren Wohnsitz haben. Die außerordentlichen Mitglieder haben beratende
Stimme. |
| 3. |
Der Landesvorsitzende beruft die Landesversammlung schriftlich
oder durch Veröffentlichung in der "Anästhesiologie & lntensivmedizin"
unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen ein und führt den Vorsitz. Über die Sitzung
fertigt der erste, im Fall seiner Verhinderung der zweite Stellvertreter
eine Niederschrift, die der Landesvorsitzende gegenzeichnet. Der
Landesvorsitzende unterrichtet den Vertreter der Landesvorsitzenden im Engeren Präsidium sowie den Generalsekretär unter
Übersendung einer Abschrift des Protokolls über die Ergebnisse der
Wahlen und über die von der Landesversammlung gefassten
Beschlüsse. |
| 4. |
Führen mehrere benachbarte Landesverbände eine gemeinsame
Veranstaltung zur Fort- und Weiterbildung durch, so können diese
Landesverbände ihre Landesversammlungen am Ort der gemeinsamen
Veranstaltung abhalten. |
| 1. |
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas
anderes bestimmt. |
| 2. |
Stimmengleichheit bei Abstimmungen gilt als Ablehnung des
Antrages. |
| 3. |
Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit bei den Kandidaten mit
der höchsten Stimmzahl, so wird die Wahl zwischen diesen
Kandidaten wiederholt (Stichwahl). Bei erneuter Stimmengleichheit
entscheidet das Los. |
| 4. |
Für die Wahl des Präsidenten ist im ersten Wahlgang eine
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Wird sie von keinem Kandidaten erreicht, so findet im zweiten
Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der
höchsten Stimmenzahl statt. Ergibt sich dabei Stimmengleichheit,
so wird die Stichwahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit
entscheidet das Los. |
| 5. |
Abstimmungen und Wahlen sind geheim durchzuführen wenn dies
| a. |
im Engeren oder im Erweiterten Präsidium ein Stimm be -
rechtigter, |
| b. |
in der Mitgliederversammlung oder in der Landesversammlung
10 Stimmberechtigte verlangen. |
|
| 6. |
Die Wahl der Mitglieder des Engeren Präsidiums ist grundsätzlich
geheim durchzuführen. |
| 7. |
Abwesende können als Mitglieder des Engeren Präsidiums nur
gewählt werden, wenn ihre schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie
die Wahl annehmen. |
| 8. |
Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Engeren Präsidiums sind
dem Präsidenten über die Geschäftsstelle bis 8 Wochen vor der
Mitgliederversammlung zusammen mit der schriftlichen Einverständniserklärung des Kandidaten schriftlich per Einschreiben mit
Rückschein zuzuleiten. |
| 1. |
Die Amtsdauer der Mitglieder des Engeren Präsidiums und der
Landes vorsitzenden beträgt mit Ausnahme des Vizepräsidenten
zwei Jahre. Ihr Amt beginnt am ersten Tag des auf die Wahl folgenden
Kalenderjahres, soweit nicht die Mitgliederversammlung, bei
Landesvorsitzenden die Landesversammlung einen anderen Zeitpunkt bestimmt. Die Amtsdauer des Vizepräsidenten beträgt ein
Jahr. Der Nachfolger des amtierenden Präsidenten wird spätestens
12 Monate vor seinem Amtsantritt gewählt. |
| 2. |
Scheidet ein Mitglied des Engeren Präsidiums vorzeitig aus seinem
Amt, so bestimmt das Erweiterte Präsidium einen Vertreter bis zur
Wahl eines Ersatzmannes durch die nächste Mitgliederversammlung. An die Stelle eines vorzeitig ausscheidenden Landesvorsitzenden tritt bis zur Neuwahl sein Stellvertreter. |
| 3. |
Der amtierende Präsident kann für die unmittelbar anschließende
Amtsperiode nicht erneut als Präsident gewählt werden. Alle anderen
Mitglieder des Engeren Präsidiums und die Landesvorsitzenden
sowie der Vertreter der außerordentlichen Mitglieder im Erweiterten
Präsidium können auch für die unmittelbar anschließende Wahlperiode erneut gewählt werden. |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Veröffentlichungsorgane der Gesellschaft sind die Zeitschriften
| a. |
Anästhesiologie & Intensivmedizin, |
| b. |
Der Anaesthesist, |
| c. |
Anästhesiologie-Intensivmedizin-Notfallmedizin-Schmerztherapie (AINS) |
| 1. |
Für die Auflösung der Gesellschaft gelten die gesetzlichen
Vorschriften. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der
Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes
oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es im Sinne
des § 2 der Satzung der DGAI zu verwenden hat.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |
| 2. |
Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an
Mitglieder der DGAI, sowohl im Falle ihres Ausscheidens als auch
der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft, ist ausgeschlossen. |
| 1. |
Der Präsident ist berechtigt, Änderungen der Satzung, soweit diese
aus formellen Gründen vom Registergericht verlangt werden, von
sich aus ohne Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung vorzunehmen. |
| 2. |
Das Erweiterte Präsidium wird ermächtigt, redaktionelle Fehler und
Unstimmigkeiten der Satzung zu berichtigen. |
| 3. |
Bei Zweifeln über die Auslegung der Satzung entscheidet die
Mitgliederversammlung. |
| 1. |
Die Ärzte in Weiterbildung, die im Zeitpunkt der Satzungsänderung der
Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin als
außerordentliche Mitglieder angehören, sind von diesem Zeitpunkt ab
ordentliche Mitglieder. |
|