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Beitragsordnung

pdf DGAI_Satzung.pdf (1.73 MB)
Die Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder der DGAI werden hinsichtlich ihrer Beitragsverpflichtung in die folgenden Gruppen unterteilt:
            a. Ehrenmitglieder und Korrespondierende Mitglieder
            b. Nichtberufstätige Mitglieder
            c. Außerordentliche Mitglieder
            d. Ordentliche Mitglieder in Weiterbildung
            e. Ordentliche Mitglieder in nachgeordneter Stellung (Fachärzte/-innen)
            f. Ordentliche Mitglieder in leitender Stellung und niedergelassene Ärzte.
            Die Mitglieder sind verpflichtet, der Gesellschaft unaufgefordert Änderungen ihrer beruflichen Situation
            mitzuteilen, sofern diese für die Einstufung in eine der Beitragsgruppen von Belang sind.

    2. Die Einstufung in eine der aufgeführten Beitragsgruppen erfolgt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang das Mitglied im Fachgebiet Anästhesiologie oder in anderen Bereichen ärztlich tätig ist.
    3. In begründeten Einzelfällen können niedergelassene Ärzte auf Antrag in die Beitragsgruppe e eingestuft werden. Über den Antrag entscheiden einvernehmlich der Kassenführer und der Generalsekretär. Bei Ablehnung des Antrages kann das Mitglied beim Präsidenten eine Entscheidung des Engeren Präsidiums beantragen.
    4. Der Jahresbeitrag ist jeweils für ein Kalenderjahr in voller Höhe zu entrichten unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Kalenderjahres das Mitglied aufgenommen wird. Ein Anspruch auf Nachlieferung von bereits erschienenen Heften der Zeitschrift "Anästhesiologie und Intensivmedizin" wird hierdurch nicht begründet. Der Jahresbeitrag wird zum Jahresbeginn fällig. Ist eine Einzugsermächtigung erteilt, veranlasst die Gesellschaft die Abbuchung von dem Konto des Mitglieds. Bankgebühren bei falschen/unvollständigen Kontoverbindungen werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.
    5. Bleibt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seines Jahresbeitrages länger als ein Jahr im Verzug, erfolgt sein Ausschluss aus der Gesellschaft gemäß § 7, Absatz 1c der Satzung.
    6. Im Laufe eines Kalenderjahres eingegangene Änderungsmitteilungen werden zum 01.01. des Folgejahres wirksam.
    7. Eine Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod oder Austritt wird zum 01.01. des auf den Zugang der Mitteilung des Todes oder der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.
    *Beschluss des Erweiterten Präsidiums der DGAI am 13.04.2016