pdf Satzung der DGAI (PDF) (55 KB)
Das Engere Präsidium der DGAI beschließt die nachfolgenden Neufassungen der Geschäftsordnungen (Stand 12.12.2022):
Gemeinsame Geschäftsordnung des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten (BDA) und der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin (DGAI) zur Benennung ihrer Delegierten und des Präsidiumsmitglieds in der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensivmedizin (DIVI).
Delegierte Personen DIVI:
- Nach § 6 Abs. 2 DIVI-Satzung wird die Fachgruppe Anästhesie durch maximal sechs Delegierte in der Division A (DIVI-FB) vertreten. BDA und DGAI kommen überein, dass das Präsidium des BDA zwei, das Engere Präsidium der DGAI vier Delegierte benennt.
- Das Engere Präsidium der DGAI bestellt als DIVI Delegierte die Präsidentin bzw. den Präsidenten, die Generalsekretärin bzw. den Generalsekretär sowie jeweils die Sprecherin bzw. den Sprecher der Sektionen Intensivmedizin und Notfallmedizin.
- Nach § 12 Abs. 1 der DIVI-Satzung wählen die Delegierten DIVI-FB für die Dauer von jeweils drei Jahren fünf ärztliche Mitglieder des Präsidiums. Im Einvernehmen mit dem Präsidium des BDA schlägt das Engere Präsidium der DGAI den Delegierten der Fachgruppe Anästhesie einen Kandidaten für das Präsidium der DIVI vor