Satzung der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e. V.
(Beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung der DGAI am 16.09.2022 in Berlin)
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§ 1 Name und Sitz
1. Die Körperschaft im Folgenden „Gesellschaft“ genannt, führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin“ (DGAI). Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Gesellschaft ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB. Sie hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Heidelberg. Die Gesellschaft unterhält davon abweichend einen Verwaltungssitz.
3. Die Gesellschaft ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
§ 2 Zwecke der Gesellschaft
1. Die wissenschaftliche Fachgesellschaft DGAI steht für die Einheit des Faches Anästhesiologie. Sie bekennt sich zu Exzellenz in Forschung, Lehre, Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Krankenversorgung. Die DGAI fordert und fördert eine sichere, empathische und prozessorientierte Patientenversorgung, die höchsten Ansprüchen an die Patientensicherheit gerecht wird.
2. Zweck der Gesellschaft ist, Ärztinnen und Ärzte (w/m/d) und in der Anästhesiologie, Intensivmedizin, Notfallmedizin, Schmerz- und Palliativmedizin (nachfolgend AINSP) Tätige zu gemeinsamer Arbeit am Ausbau und Fortschritt der Anästhesiologie, Intensivmedizin, Notfallmedizin, Schmerz- und Palliativmedizin zu vereinen und auf diesen Gebieten die bestmögliche Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Sie setzt sich für die Förderung und Weiterentwicklung des Fachgebietes in Ausbildung, Weiter- und Fortbildung, Lehre und Forschung ein.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung, den Abschluss interdisziplinärer Vereinbarungen und die Erarbeitung von Empfehlungen und Leitlinien.
4. Sie veranstaltet jährlich unter Federführung der Kongresspräsidentin bzw. des Kongresspräsidenten einen Kongress, der sowohl der Förderung des wissenschaftlichen Fortschritts als auch der beruflichen Weiter- und Fortbildung dient. Kongresspräsidentin bzw. Kongresspräsident ist die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident oder ein von ihr bzw. ihm im Einvernehmen mit dem Erweiterten Präsidium berufenes Mitglied der DGAI.
5. Die Gesellschaft setzt sich für eine ausgewogene Beteiligung der Geschlechter, unabhängig von Herkunft, Ethnie, Religion, Alter oder Behinderung, auf allen Ebenen der Gesellschaft und ihrer Aktivitäten sowie für eine Förderung der Repräsentanz von Frauen auf jeder Ebene des Faches im Rahmen der Möglichkeiten der Gesellschaft ein.
6. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Die Verwendung des Vermögens und der Einkünfte wird ausschließlich durch den Gesellschaftszweck bestimmt. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke bestimmt werden.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine angemessene Entschädigung der Aufwendungen von Mitgliedern ist möglich (Aufwendungsersatz).
8. Zur Verwirklichung des Satzungszwecks kann die Gesellschaft gemeinnützige Einrichtungen und Stiftungen gründen und ausstatten.
9. Zur Verwirklichung des Satzungszwecks kann das Engere Präsidium Kommissionen, Arbeitskreise, Foren und Sektionen gründen und auflösen.
§ 3 Divisionale Gliederung der Gesellschaft, Mitgliedschaft
1. Die Gesellschaft gliedert sich in vier Divisionen:
A. Division der ärztlichen Mitglieder
B. Division der in Gesundheitsfachberufen in der Anästhesiologie, Intensiv-, Notfall-, Schmerz- und Palliativmedizin tätigen nichtärztlichen Mitglieder
C. Division der auf dem Gebiet der Anästhesiologie, Intensiv-, Notfall-, Schmerz- oder Palliativmedizin tätigen nicht-anästhesiologischen Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler
D. Ehrenmitglieder, korrespondierende und fördernde Mitglieder
In die Division A („DGAI-Ärztinnen und Ärzte“) können als Mitglieder Fachärztinnen und Fachärzte für Anästhesiologie und Ärztinnen und Ärzte, die sich in der Weiterbildung für das Gebiet der Anästhesiologie befinden, aufgenommen werden.
In die Division B („DGAI-Gesundheitsfachberufe“) können als Mitglieder nichtärztliche Personen aufgenommen werden, die in Gesundheitsfachberufen in der Anästhesiologie, Intensiv-, Notfall-, Schmerz- oder Palliativmedizin tätig sind.
In die Division C („DGAI-nicht-anästhesiologische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler“) können als Mitglieder Personen aufgenommen werden, die wissenschaftlich auf dem Gebiet der Anästhesiologie, Intensiv-, Notfall-, Schmerz- oder Palliativmedizin tätig sind und die nicht der Division A oder B zugehörig sind. Voraussetzung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine äquivalente Ausbildung.
Mitglieder der Division D sind Ehrenmitglieder, korrespondierende und fördernde Mitglieder ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Ernennung Mitglieder
der Divisionen A, B oder C sind, behalten ihre Stimmrechte.
2. Zu korrespondierenden Mitgliedern können außerhalb Deutschlands tätige Anästhesistinnen und Anästhesisten ernannt werden, die zur Förderung der Anästhesiologie in Deutschland beigetragen haben.
3. Zu fördernden Mitgliedern können natürliche und juristische Personen ernannt werden, die bereit sind, die Gesellschaft bei der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Ziele nachhaltig zu unterstützen.
4. Zu Ehrenmitgliedern können herausragende Persönlichkeiten ernannt werden, die wesentlich zur Förderung der Anästhesiologie, Intensiv-, Notfall-, Schmerz- und Palliativmedizin beigetragen haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied bedarf der persönlichen Unterschrift. Über die Aufnahme entscheidet das Engere Präsidium. Lehnt es den Antrag ab, so entscheidet über den Widerspruch der/des Antragstellerin/Antragstellers das Erweiterte Präsidium. Der Antrag gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrages ein gegenteiliger Bescheid ergeht.
2. Über die Ernennung korrespondierender und fördernder Mitglieder sowie von Ehrenmitgliedern entscheidet das Erweiterte Präsidium. Zur Ernennung bedarf es einer Vierfünftelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder der Division A mit Facharztanerkennung haben Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht sowie das Recht, Anträge zu stellen.
2. Die in Weiterbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt befindlichen Mitglieder der Division A haben Stimmrecht und aktives, bei der Wahl ihres Vertreters auch passives Wahlrecht sowie das Recht, Anträge zu stellen. Sie wählen in der ordentlichen Mitgliederversammlung ihre Vertretung im Engeren Präsidium. Es soll ein zum Zeitpunkt der Wahl in Weiterbildung befindliches Mitglied sein.
3. Die Mitglieder der Divisionen B und C haben Stimmrecht und aktives, bei der Wahl ihrer Vertretung auch passives Wahlrecht sowie das Recht, Anträge zu stellen. Sie wählen in der ordentlichen Mitgliederversammlung ihre Vertretung im Engeren Präsidium.
4. Die Mitglieder der Division D haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen; sie haben beratende Stimme.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
2. Die Mitglieder aller Divisionen sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu Jahresbeginn zu entrichten; im Laufe des Jahres eintretende Mitglieder entrichten den vollen Jahresbeitrag zum Eintrittsdatum.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a. durch Tod des Mitglieds;
b. durch Austritt. Der Austritt ist der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen;
c. durch Streichung. Ein Mitglied, das trotz zweimaliger Mahnung der Kassenführerin bzw. der Kassenführers oder der Präsidentin bzw. des Präsidenten mit seinem Mitgliedsbeitrag ohne zureichenden Grund länger als ein Jahr im Rückstand bleibt, gilt als aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Eine Wiederaufnahme kann nach Zahlung der rückständigen Beiträge nur mit Genehmigung des Präsidiums erfolgen;
d. durch Ausschluss. Mitglieder, die durch ihr Verhalten Zweck und Ansehen der Gesellschaft schädigen, können durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums mit Vierfünftelmehrheit der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden;
e. durch Verlust der Approbation oder der Berufserlaubnis.
2. Die ausscheidenden Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.
§ 8 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind
1. der Vorstand,
2. das Engere Präsidium,
3. das Erweiterte Präsidium,
4. die Mitgliederversammlung,
5. der Präsidialbeirat.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten. Jedes der beiden Vorstandsmitglieder ist berechtigt, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
§ 10 Das Engere Präsidium
1. Das Engere Präsidium besteht aus
- der Präsidentin bzw. dem Präsidenten,
- der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten,
- der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär,
- der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer,
- der Kassenführerin, bzw. dem Kassenführer,
- der Vertretung der Landesvorsitzenden,
- der Vertretung der in Weiterbildung befindlichen Mitglieder,
- der jeweiligen Präsidentin, bzw. dem jeweiligen Präsidenten des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten e. V. (BDA),
- der jeweiligen Schriftführerin bzw. dem jeweiligen Schriftführer des BDA (mit beratender Stimme),
- den Sprecherinnen und Sprechern der Sektionen
- der Vertretung der Division B sowie
- der Vertretung der Division C.
Eine Geschäftsordnung regelt das Nähere zur Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der Sektionen. Alle Mitglieder des Engeren Präsidiums müssen Mitglieder der Gesellschaft mit Facharztanerkennung Anästhesiologie sein, ausgenommen der Vertretung der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung und der Vertretung der Divisionen B und C.
2. Als Vertretung der Landesvorsitzenden kann nur gewählt werden, wer dieses Amt zum Zeitpunkt der Wahl innehat.
3. Aufgabe des Engeren Präsidiums ist es, die Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Gesellschaft zu gewährleisten.
4. Das Engere Präsidium hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Erweiterten Präsidiums vorzubereiten und durchzuführen. Es überwacht die Führung der laufenden Geschäfte und hat alle Aufgaben der Gesellschaft wahrzunehmen, die nicht anderen Organen übertragen sind.
5. Die Präsidentin bzw. der Präsident führt die laufenden Geschäfte im Benehmen mit der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten; sie bzw. er beruft die Sitzung des Engeren Präsidiums schriftlich oder per Mail unter Mitteilung der Tagesordnung ein und führt den Vorsitz. Auf schriftlich begründeten Antrag von zwei seiner Mitglieder ist das Engere Präsidium innerhalb von 4 Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
6. Für das erste Jahr der präsidialen Amtszeit ist die Vorgängerin bzw. der Vorgänger im Präsidentenamt und im zweiten Jahr der Amtszeit die gewählte Nachfolgerin bzw. der gewählte Nachfolger Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident.
Im Falle der Verhinderung der Präsidentin bzw. des Präsidenten hat die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident die präsidialen Aufgaben wahrzunehmen.
7. Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär unterstützt die Präsidentin bzw. den Präsidenten bei der Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft gegenüber Behörden, Verbänden und wissenschaftlichen Gesellschaften sowie bei der Führung der laufenden Geschäfte. Zusammen mit der Kassenführerin bzw. dem Kassenführer besteht Zeichnungsberechtigung für den Zahlungsverkehr.
8. Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer ist zuständig für den Schriftwechsel mit den Mitgliedern, insbesondere in allen die Mitgliedschaft in der DGAI betreffenden Angelegenheiten, und für die Erstellung des Mitgliederverzeichnisses. Sie bzw. er, im Falle der Verhinderung die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär, führt das Protokoll über die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Engeren und Erweiterten Präsidiums. Das Protokoll wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten gegengezeichnet.
9. Die Kassenführerin bzw. der Kassenführer verwaltet die Kasse der Gesellschaft und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Im Falle der Verhinderung vertritt die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär. Im Fall der Verhinderung der Kassenführerin bzw. des Kassenführers und der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs zeichnet die Präsidentin bzw. der Präsident. Ausgaben außerhalb des laufenden Geschäftsbereiches benötigen die vorherige Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Die Kassenführerin bzw. der Kassenführer nimmt Zahlungen für die Gesellschaft gegen Quittung in Empfang und erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht. Nach Überprüfung und Richtigbefund des Kassenberichtes durch zwei von der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder (Rechnungsprüferin / Rechnungsprüfer) wird der Kassenführerin bzw. dem Kassenführer von der ordentlichen Mitgliederversammlung Entlastung erteilt.
10. Die Vertretung der Landesvorsitzenden unterrichtet das Engere Präsidium und die anderen Organe der Gesellschaft über die Ergebnisse der Landes- versammlungen und über durch die Landesvorsitzende an sie bzw. ihn herangetragenen Vorschläge. Weitere Aufgabe ist die Information der Landesvorsitzenden über die Ergebnisse der Sitzungen des Engeren Präsidiums und über die laufenden Geschäfte.
11. Das Engere Präsidium kann zur Führung der Geschäfte, insbesondere der Leitung der Geschäftsstelle am Verwaltungssitz und der laufenden Verwaltung, eine Geschäftsführung bestellen. Diese kann nach § 30 BGB als Besondere Vertretung bestellt werden.
§ 11 Das Erweiterte Präsidium
1. Das Erweiterte Präsidium besteht aus den Mitgliedern des Engeren Präsidiums, den letzten drei Präsidentinnen bzw. Präsidenten der DGAI und den Landesvorsitzenden.
2. Das Erweiterte Präsidium berät und unterstützt das Engere Präsidium bei der Durchführung seiner Aufgaben. Ihm obliegt die Beschlussfassung über
- Satzungsänderungen,
- Ehrungen und
- Beitragsanpassungen,
soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
3. Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft das Erweiterte Präsidium mindestens einmal jährlich schriftlich oder per Mail unter Mitteilung der Tagesordnung zu einer Sitzung ein und übernimmt den Vorsitz. Auf Verlangen von mindestens 5 Mitgliedern des Erweiterten Präsidiums ist dieses innerhalb von 4 Wochen zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
4. Das Erweiterte Präsidium schlägt der ordentlichen Mitgliedersammlung einen oder mehrere Kandidierende für die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der anderen Mitglieder des Engeren Präsidiums vor, soweit die Satzung hierfür nichts anderes bestimmt.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
1. Einmal im Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmenden der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort (Versammlungsort), in der Regel in Zusammenhang mit einem Kongress. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmenden in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung (hybrid) ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Das Engere Präsidium entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen der Gesellschaft dies erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt oder das Engere Präsidium hierzu einen Beschluss fasst.
3. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a. die Entlastung des Vorstands, der Kassenführerin bzw. des Kassenführers und der anderen Mitglieder des Engeren Präsidiums nach Entgegennahme der Jahres- und Rechenschaftsberichte;
b. die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der anderen Mitglieder des Engeren Präsidiums (soweit die Satzung nichts anderes bestimmt);
c. die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder;
d. die Änderung der Satzung;
e. die Auflösung der Gesellschaft und die Verwendung des Verbandsvermögens nach der Auflösung;
f. Anträge der anderen Vereinsorgane und der Mitglieder;
g. die Wahl der der Rechnungsprüferin bzw. des Rechnungsprüfers.
5. Die Änderung der Satzung bedarf einer Zweidrittel-, die Auflösung der Gesellschaft einer Vierfünftelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
6 . Die Mitgliederversammlung ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten durch Veröffentlichung in der „Anästhesiologie & Intensivmedizin“ durch Veröffentlichung in der "Anästhesiologie & Intensivmedizin" unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Zusätzlich kann die Präsidentin bzw. der Präsident die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
7. In der Einladung sind Anträge auf Satzungsänderungen im Wortlaut mitzuteilen. Die im Einladungsschreiben mitgeteilte Tagesordnung ist auf Antrag durch Aufnahme neuer Gegenstände zu ergänzen, wenn der Antrag in der ordentlichen Mitgliederversammlung durch ein Viertel der anwesenden Mitglieder unterstützt wird. Über Anträge auf Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins kann jedoch nur beschlossen werden, wenn diese in der Tagesordnung fristgerecht angekündigt wurden. Die Präsidentin bzw. der Präsident führt in der Mitgliederversammlung den Vorsitz.
§ 13 Präsidialbeirat
Der Präsidialbeirat hat die Aufgabe, die Präsidentin bzw. den Präsidenten bei Bedarf in Personalfragen von Bedeutung zu beraten, insbesondere bei der Nominierung von Kandidierenden für das Amt der Präsidentin bzw. des Präsidenten, Ehrungen und dem Ausschluss von Mitgliedern. Näheres über seine Zusammensetzung regelt eine Geschäftsordnung, die das Erweiterte Präsidium beschließt.
§ 14 Geschäftsordnungen
Das Engere und das Erweiterte Präsidium können sich selbst sowie das Engere Präsidium kann den Sektionen, Arbeitskreisen, Foren, Kommissionen und weiteren Strukturen der Gesellschaft Geschäftsordnungen geben, die in der „Anästhesiologie & Intensivmedizin“ bekanntzugeben sind.
§ 15 Die Landesverbände
1. Zur Wahrnehmung regionaler Aufgaben der Gesellschaft werden Landesverbände eingerichtet. Sie sind rechtlich nicht selbständige Untergliederungen. Die Mitgliederversammlung der Gesellschaft kann beschließen, dass in Bundesländern, in denen mehr als eine Landesärztekammer besteht, für den Bereich jeder Landesärztekammer ein Landesverband eingerichtet wird.
2. Jeder Landesverband führt jährlich eine Landesversammlung durch. Diese kann virtuell, in Präsenz oder als Hybridveranstaltung durchgeführt werden (analog § 12 Ziffer 1). Die Landesversammlung wählt einen Landesvorsitz und eine erste und zweite Stellvertretung. Wahl- und abstimmungsberechtigt sind in der Landesversammlung alle Mitglieder, wählbar alle Mitglieder, die im Bereich des Landesverbandes ihren Beruf ausüben oder, falls sie nicht mehr berufstätig sind, dort ihren Wohnsitz haben. Landesvorsitz und erste Stellvertretung müssen Mitglieder der Gesellschaft mit anästhesiologischer Facharztanerkennung sein. Die Mitglieder der Division D haben beratende Stimme.
3. Der Landesvorsitz beruft die Landesversammlung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der „Anästhesiologie & lntensivmedizin“ unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ein und führt den Vorsitz. Über die Sitzung fertigt die erste, im Fall der Verhinderung die zweite Stellvertretung eine Niederschrift, die der Landesvorsitz gegenzeichnet. Der Landesvorsitz unterrichtet die Vertretung der Landesvorsitzenden im Engeren Präsidium sowie die Generalsekretärin bzw. den Generalsekretär unter Übersendung einer Abschrift des Protokolls über die Ergebnisse der Wahlen und über die von der Landesversammlung gefassten Beschlüsse.
4. Führen mehrere benachbarte Landesverbände eine gemeinsame Veranstaltung zur Fort- und Weiterbildung durch, so können diese Landesverbände ihre Landesversammlungen am Ort der gemeinsamen Veranstaltung
abhalten.
§ 16 Abstimmungen und Wahlen
1. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Abstimmungen und Wahlen können auch durch den Einsatz elektronischer, „virtueller“ Kommunikationsformen durchgeführt werden.
3. Stimmengleichheit bei Abstimmungen gilt als Ablehnung des Antrages.
4. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit bei den Kandidierenden mit der höchsten Stimmzahl, so wird die Wahl zwischen diesen Kandidierenden wiederholt (Stichwahl). Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5. Für die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten ist im ersten Wahlgang eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird sie von keinem Kandidierenden erreicht, so findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidierenden mit der höchsten Stimmenzahl statt. Ergibt sich dabei Stimmengleichheit, so wird die Stichwahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6. Abstimmungen und Wahlen sind geheim durchzuführen wenn dies
a. im Engeren oder im Erweiterten Präsidium ein stimmberechtigtes Mitglied verlangt, bzw.
b. in der Mitgliederversammlung oder in der Landesversammlung mehr als 10 Stimmberechtigte verlangen.
7. Die Wahl der Mitglieder des Engeren Präsidiums ist grundsätzlich geheim durchzuführen.
8. Abwesende können als Mitglieder des Engeren Präsidiums nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie die Wahl annehmen.
9. Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Engeren Präsidiums sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten über die Geschäftsstelle bis 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung zusammen mit der schriftlichen Einverständniserklärung der Kandidierenden schriftlich per Einschreiben mit Rückschein zuzuleiten.
§ 17 Amtsdauer, Wiederwahl
1. Die Amtsdauer der Mitglieder des Engeren Präsidiums und der Landesvorsitzenden beträgt zwei Jahre. Ihr Amt beginnt am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres, soweit nicht die Mitgliederversammlung, bei Landesvorsitzenden die Landesversammlung einen anderen Zeitpunkt bestimmt.
2. Die Amtsdauer der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten beträgt ein Jahr vor und ein Jahr nach der Präsidentschaft. Die Nachfolge wird spätestens 12 Monate vor Amtsantritt gewählt.
3. Scheidet ein Mitglied des Engeren Präsidiums vorzeitig aus seinem Amt, so bestimmt das Erweiterte Präsidium eine Vertretung bis zur Wahl einer Ersatzperson durch die nächste Mitgliederversammlung. An die Stelle eines vorzeitig ausscheidenden Landesvorsitzes tritt bis zur Neuwahl die erste Stellvertretung.
4. Die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident kann für die unmittelbar anschließende Amtsperiode nicht erneut als Präsidentin bzw. Präsident gewählt werden. Alle anderen Mitglieder des Engeren Präsidiums und die Landesvorsitzenden können auch für die unmittelbar anschließende Wahlperiode erneut gewählt werden.
§ 18 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 19 Veröffentlichungsorgane
Veröffentlichungsorgane der Gesellschaft ist die Zeitschrift Anästhesiologie & Intensivmedizin.
§ 20 Auflösung der Gesellschaft
1. Für die Auflösung der Gesellschaft gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es im Sinne des § 2 der Satzung der Gesellschaft zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
2. Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder der Gesellschaft, sowohl im Falle ihres Ausscheidens als auch der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft, ist ausgeschlossen.
§ 21 Allgemeines
1. Die Präsidentin bzw. der Präsident ist berechtigt, Änderungen der Satzung, soweit diese aus formellen Gründen vom Registergericht verlangt werden, von sich aus ohne Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung vorzunehmen.
2. Das Erweiterte Präsidium wird ermächtigt, redaktionelle Fehler und Unstimmigkeiten der Satzung zu berichtigen.
3. Bei Zweifeln über die Auslegung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 22 Überleitungsvorschriften
1. Die Mitglieder, die im Zeitpunkt der Satzungsänderung der Gesellschaft als ordentliche, außerordentliche, korrespondierende, fördernde oder Ehrenmitglieder angehören, sind von diesem Zeitpunkt an Mitglieder der Division A, B, C oder D.
2. Die Funktion als gewählte Vertretung der außerordentlichen Mitglieder im Erweiterten Präsidium endet im Zeitpunkt der Satzungsänderung der Gesellschaft.
3. Für die Funktionen innerhalb des Engeren Präsidiums gilt im Zeitpunkt der Satzungsänderung der Gesellschaft:
- Die gewählte Vertretung der in Weiterbildung befindlichen ordentlichen Mitglieder bleibt als Vertretung der in Weiterbildung befindlichen Mitglieder bestehen.
- Die Funktion der jeweiligen Präsidentin bzw. des jeweiligen Präsidenten der Deutschen Akademie für Anästhesiologische Fortbildung (DAAF) endet.
- Die Funktion der in das Präsidium der Deutschen Interdiszziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) gewählten Vertretung der DIVI-Division Fachgesellschaften und Berufsverbände (DIVI-FB) endet.
- Die Funktion der oder des Delegierten der Deutschen Schmerzgesellschaft mit beratender Stimme endet.
- Die Funktion der oder des Delegierten der DGAI in der Mitgliederversammlung des German Resuscitation Council (GRC) mit beratender Stimme endet.