pdf DGAI_Satzung.pdf (1.73 MB)
Wahlordnung für die Sektionen der DGAI: default Wahlordnung Sektionen DGAI (107 KB)
Wahlordnung für die DGAI-Mitgliederversammlung: default Wahlordnung DGAI MV (79 KB)

Wahlordnung für die Sektionen der DGAI

lt. Beschluss des Engeren Präsidiums der DGAI vom 12.12.2022

  1. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung einer Sektion der DGAI sind alle Mitglieder der Divisionen A, B und C, die Mitglieder eines DGAI-Arbeitskreises in der jeweils zugeordneten Sektion sind, sofern sie bis zu vier Wochen vor einem Wahltermin der Sektion als Arbeitskreis-Mitglied schriftlich oder in Textform angemeldet waren (Ausschlussfrist).
  2. Ist ein Mitglied der DGAI Mitglied in mehreren Arbeitskreisen einer Sektion, ist er im Rahmen der jeweiligen Sektionswahlen nur einmal stimmberechtigt. Ist ein Mitglied der DGAI Mitglied in mehreren Arbeitskreisen unterschiedlicher Sektionen, ist er im Rahmen der Sektionswahlen in jeder Sektion einmal stimmberechtigt.
  3. Die Mitgliedschaft in einem Arbeitskreis wird gemäß der Geschäftsordnung der DGAI-Gremien erworben, indem ein Mitglied bei der Geschäftsstelle der DGAI die Aufnahme in einen Arbeitskreis beantragt. Das Mitglied wird damit automatisch auch Mitglied der zugewiesenen Sektion.
  4. Mitglieder der Division D sind nur stimmberechtigt, soweit sie zum Zeitpunkt der Ernennung Mitglied der Division A, B oder C sind. Die Ausschlussfrist gilt entsprechend.
  5. Gewählt werden die Sektionssprecherin bzw. der Sektionssprecher sowie die 1. Stellvertreterin bzw. der 1. Stellvertreter und die 2. Stellvertreterin bzw. der 2. Stellvertreter.
  6. Als Sektionssprecherin/Sektionssprecher können nur Personen gewählt werden, die zum Zeitpunkt der Wahl amtierende 1. oder 2. Sprecherin oder Sprecher eines der Sektion zugeordneten Arbeitskreises sind. Die Sektionssprecherin/der Sektionssprecher sowie die 1. Stellvertreterin/der 1. Stellvertreter müssen Fachärztin/Facharzt für Anästhesiologie sein sowie in der Sektion Intensivmedizin über die Zusatzweiterbildung Spezielle Intensivmedizin, in der Sektion Schmerzmedizin über die Zusatzweiterbildung Spezielle Schmerztherapie, in der Sektion Palliativmedizin über die Zusatzweiterbildung Palliativmedizin sowie in der Sektion Notfallmedizin über die Zusatzweiterbildung Notfallmedizin und/oder Klinische Akut- und Notfallmedizin verfügen.
  7. Wahlvorschläge sind der Geschäftsstelle bis spätestens acht Wochen vor dem Termin der Wahl der Sektionssprecherin bzw. des Sektionssprechers und der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter mit der schriftlichen Einverständniserklärung und dem Nachweis über die entsprechende Zusatzbezeichnung zuzuleiten.
  8. Die Amtszeit und Wahlperioden richten sich nach den Amtszeiten und Wahlperioden des Engeren Präsidiums. Die Mitgliederversammlungen der Sektionen sollen im Zusammenhang mit einem Kongress der DGAI stattfinden.
  9. Für jede Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung eine Wahlleiterin/einen Wahlleiter und eine Wahlhelferin/einen Wahlhelfer.
  10. Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter stellt fest, welche Anträge zur Wahl gestellt werden und nimmt die Wahlvorschläge entgegen. Sie bzw. er stellt fest, ob die vorgeschlagene Kandidatin bzw. der vorgeschlagene Kandidat bereit ist, sich zur Wahl zu stellen; von abwesenden Kandidierenden muss diese Erklärung in der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform vorliegen.
  11. Die Auszählung erfolgt durch die Wahlhelfer oder elektronisch. Ungültige Stimmabgaben bleiben bei der Feststellung des Wahlergebnisses unberücksichtigt. Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter stellt das Ergebnis fest und gibt es der Mitgliederversammlung bekannt. Die gewählte Kandidatin bzw. der gewählte Kandidat erklärt, ob sie bzw. er die Wahl annimmt.
  12. Bei Gewährleistung der Grundsätze eines ordnungsgemäßen, dokumentierbaren und ggf. geheim durchführbaren Wahlverfahrens, können die Wahlen auch mittels elektronischer Hilfsmittel (bspw. TED) erfolgen.
  13. Wird die Mitgliederversammlung in virtueller oder hybrider Form durchgeführt, gelten die Regelungen in Ziffer 1-12 entsprechend. Im Übrigen gelten die satzungsgemäßen Regelungen der DGAI zu Abstimmungen und Wahlen in jeweils gültiger Fassung.
     

Wahlordnung für die DGAI-Mitgliederversammlung

lt. Beschluss des Engeren Präsidiums der DGAI vom 12.12.2022

  1. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung der DGAI sind alle Mitglieder der Divisionen A, B und C. Mitglieder der Division D sind nur stimmberechtigt, soweit sie zum Zeitpunkt der Ernennung bereits Mitglied der Division A, B oder C sind. Die in Weiterbildung befindlichen Mitglieder der Division A und die Mitglieder der Division B und C wählen in der Mitgliederversammlung ihre Vertreterin/ihren Vertreter im Engeren Präsidium.
  2. Stimmberechtig ist, wer zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung in der Mitgliederdatenbank als Mitglied der Division A, B oder C geführt wird.
  3. Für jede Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung eine Wahlleiterin bzw. einen Wahlleiter und eine Wahlhelferin bzw. einen Wahlhelfer.
  4. Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter stellt fest, welche Anträge zur Wahl gestellt werden und nimmt die Wahlvorschläge entgegen. Sie bzw. er stellt fest, ob die vorgeschlagene Kandidatin bzw. der vorgeschlagene Kandidat bereit ist, sich zur Wahl zu stellen; von abwesenden Kandidierenden muss diese Erklärung in der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform vorliegen.
  5. Die Abstimmungsmöglichkeiten für die Wahl der Vertretung der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung der Divisionen A, B und C sind so vorzusehen, dass die einzelnen Wahlgänge satzungsgemäß umgesetzt werden können, z.B. durch farblich verschiedene Wahlkarten.
  6. Die Auszählung erfolgt durch die Wahlhelfer oder elektronisch. Ungültige Stimmabgaben bleiben bei der Feststellung des Wahlergebnisses unberücksichtigt. Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter stellt das Ergebnis fest und gibt es der Mitgliederversammlung bekannt. Die gewählte Kandidatin bzw. der gewählte Kandidat erklärt, ob sie bzw. er die Wahl annimmt.
  7. Bei Gewährleistung der Grundsätze eines ordnungsgemäßen, dokumentierbaren und ggf. geheim durchführbaren Wahlverfahrens, können die Wahlen auch mittels elektronischer Hilfsmittel (bspw. TED) erfolgen.
  8. Wird die Mitgliederversammlung in virtueller oder hybrider Form durchgeführt, gelten die Regelungen in den Ziffern 1-7 entsprechend. Im Übrigen gelten die satzungsgemäßen Regelungen der DGAI zu Abstimmungen und Wahlen in jeweils gültiger Fassung.