pdf DGAI_Satzung.pdf (1.73 MB)


Verabschiedet vom Engeren Präsidium der DGAI am 12.12.2022

Kommunikation in den Gremien
Zur Mitarbeit in den Gremien der DGAI ist die Angabe einer Mailadresse in der Mitgliederverwaltung grundsätzliche Voraussetzung. Jegliche Kommunikation, auch Einladungen zu Wahlen etc., wird in der Regel über Mail erfolgen.

Rechtsposition der Gremien
Die Gremien sind rechtlich unselbständige Untergliederungen der DGAI. Sie verfügen über keine eigene Vermögensfähigkeit und können keine eigenen Rechte und Pflichten begründen. Gremien sind keine eigenständige Interessensvertretung und sind der Satzung der DGAI in der jeweils geltenden Fassung sowie den ggf. ihr übertragenen Aufgaben unterworfen.

A. Kommissionen der DGAI

  1. Zweck der Kommissionen:
    Das Engere Präsidium kann Kommissionen zur Bearbeitung der von ihm sowie von den anderen Organen der DGAI wahrzunehmenden Aufgaben einsetzen.
  2. Gliederung der Kommissionen:
    Die Kommissionen gliedern sich in ad hoc Kommissionen und permanente Kommissionen der DGAI.
    1. Ad hoc Kommissionen:
      Ad hoc Kommissionen werden für zeitlich limitierte Aufträge berufen, insbesondere zur Vorbereitung und Ausarbeitung von Beschlüssen des Engeren Präsidiums oder anderer Organe der DGAI zu bestimmten Sachfragen. Ad hoc Kommissionen werden nach der Erledigung des ihnen erteilten Auftrags durch das Engere Präsidium aufgelöst.
    2. Permanente Kommissionen:
      Permanente Kommissionen werden für Aufträge berufen, die auf längere Sicht wahrzunehmen sind. Sie sollen das Engere Präsidium oder andere Organe der DGAI insbesondere bei der Durchführung von Aufgaben entlasten, die spezielle Sachkenntnisse und eine kontinuierliche Bearbeitung erfordern.
  3. Einsetzung der Kommissionen:
    Sowohl ad hoc als auch permanente Kommissionen werden vom Engeren Präsidium berufen.
    Das Engere Präsidium bestimmt Zahl und Person der Mitglieder. Die Anzahl der Kommissionsmitglieder soll in der Regel 10 nicht überschreiten.
  4. Amtszeiten der Kommissionen:
    Kommissionsmitglieder werden grundsätzlich für die Dauer von 3 Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist möglich.
  5. Leitung der Kommissionen:
    Die Arbeit der Kommissionen wird von einer/einem "Federführenden" koordiniert. Die/Der "Federführende" wird entweder von dem Engeren Präsidium bestimmt, oder, sofern das Engere Präsidium von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hat, von den Mitgliedern der Kommission gewählt. Die Kommissionen sind an die ihnen erteilten Aufträge gebunden.
  6. Zusammenarbeit mit dem Engeren Präsidium:
    Grundsätzlich erstellen Kommissionen jeweils zum 31.12. eines Kalenderjahres einen schriftlichen Bericht über die erfolgten Arbeiten. Darüber hinaus sind die Kommissionen verpflichtet, auf Aufforderung des Engeren Präsidiums über ihre Arbeit schriftlich oder mündlich in den Sitzungen des Engeren Präsidiums zu berichten.
  7. Auflösung von Kommissionen:
    Die Kommissionen werden mit der Erledigung des ihnen erteilten Auftrags oder bei Übertragung auf ein anderes Gremium vom Engeren Präsidium aufgelöst.

B. Gemeinsame Kommissionen BDA/DGAI

  1. Zweck der Gemeinsamen Kommission:
    Das Engere Präsidium DGAI und das Präsidium BDA können Gemeinsame Kommissionen zur Bearbeitung der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben einsetzen.
    Gemeinsame Kommissionen von BDA und DGAI werden für Aufgaben berufen, die auf längere Sicht wahrzunehmen sind. Sie sollen die Präsidien insbesondere bei der Durchführung von Aufgaben entlasten, die spezielle Sachkenntnisse und eine kontinuierliche Bearbeitung erfordern. Beide Präsidien besetzen die Kommission paritätisch. Die Anzahl der Kommissionsmitglieder soll in der Regel 10 nicht überschreiten.
  2. Amtszeiten der Kommissionen:
    Kommissionsmitglieder werden grundsätzlich für die Dauer von 2 Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist möglich.
  3. Leitung der Kommissionen:
    Die Arbeit der Kommissionen wird von einer/einem "Federführenden" koordiniert. Die/Der "Federführende" wird im Einvernehmen von dem Engeren Präsidium der DGAI und dem Präsidium des BDA bestimmt, oder, sofern die Präsidien von diesem Recht keinen Gebrauch machen, von den Mitgliedern der Kommission gewählt. Die Kommissionen sind an die ihnen erteilten Aufträge gebunden.
  4. Zusammenarbeit mit den Präsidien:
    Grundsätzlich erstellen Kommissionen jeweils zum 31.12. eines Kalenderjahres einen schriftlichen Bericht über die erfolgten Arbeiten. Darüber hinaus sind die Kommissionen verpflichtet, auf Aufforderung des Engeren Präsidiums der DGAI bzw. des Präsidiums des BDA über ihre Arbeit schriftlich oder mündlich in den Sitzungen der Präsidien zu berichten.
  5. Auflösung von Kommissionen:
    Die Kommissionen werden mit der Erledigung des ihnen erteilten Auftrags oder bei Übertragung auf ein anderes Gremium von den Präsidien aufgelöst.

C. Arbeitskreise

Das Engere Präsidium kann folgende Gremien einsetzen und auflösen:

  • (Intersektorale) Wissenschaftliche Arbeitskreise
  • Gemeinsame Arbeitskreise von DGAI und BDA
  • Interdisziplinäre Arbeitskreise
  1. Zwecke der Arbeitskreise: 
    Das Engere Präsidium kann (Intersektorale) Wissenschaftliche Arbeitskreise, gemeinsame Arbeitskreise von DGAI und BDA – diese in Abstimmung mit dem Präsidium des BDA - sowie interdisziplinäre Arbeitskreise zur Förderung des wissenschaftlichen und berufspraktischen Fortschritts, zur Fort- und Weiterentwicklung wissenschaftlicher und berufspolitischer Ziele sowie zum Erfahrungsaustausch in speziellen, auch interdisziplinären Aufgabenbereichen der Anästhesiologie einsetzen.
    Die Arbeitskreise sind rechtlich unselbständige Untergliederungen der DGAI.
  2. Bildung der Arbeitskreise:
    Die Einsetzung jedes Arbeitskreises wird in der Zeitschrift "Anästhesiologie und Intensivmedizin" bekanntgegeben. Jedes Mitglied der DGAI, das sich schriftlich bei der Geschäftsstelle der DGAI anmeldet, kann sich mit Sitz- und Stimmrecht an den Arbeitskreisen – bei gemeinsamen Arbeitskreisen als Mitglied der DGAI oder des BDA beteiligen. Die angemeldeten Mitglieder sind zu den Sitzungen und Veranstaltungen der Arbeitskreise schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Zeitschrift "Anästhesiologie und Intensivmedizin" einzuladen.
    Die Mitglieder des Engeren Präsidiums sind zu allen Sitzungen und Veranstaltungen der Arbeitskreise einzuladen; auf Verlangen ist ihnen das Wort zu erteilen.
  3. Leitung der Arbeitskreise:
    Das Engere Präsidium beruft auf jeweils zwei Jahre eine Sprecherin/einen Sprecher und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Bei gemeinsamen Arbeitskreisen berufen das Engere Präsidium der DGAI und das Präsidium des BDA einvernehmlich eine Sprecherin/einen Sprecher und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.
    Die Arbeitskreise haben das Vorschlagsrecht. Sie wählen hierzu in ihrer Mitgliederversammlung eine Sprecherin/einen Sprecher und eine Stellvertreterin/einen sowie eine Schriftführerin/einen Schriftführer.
    Die Mitgliederversammlungen der Arbeitskreise sollen im Zusammenhang mit einem Kongress der DGAI stattfinden. Die Arbeitskreise berichten mindestens einmal im Kalenderjahr an das Engere Präsidium über die Entwicklung in ihrem Bereich.
  4. Zusammenarbeit mit dem Engeren Präsidium:
    Die Sprecher unterrichten das Engere Präsidium der DGAI – bei gemeinsamen Arbeitskreisen auch das Präsidium des BDA - umgehend über alle bedeutsamen Vorgänge, die ihren Arbeitskreis betreffen. Stellungnahmen der Arbeitskreise gegenüber der Öffentlichkeit sowie gegenüber Behörden, Ärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen Stellen bedürfen der Zustimmung des Engeren Präsidiums der DGAI – bei gemeinsamen Arbeitskreisen auch des Präsidiums des BDA.
    Öffentliche Veranstaltungen der Arbeitskreise bedürfen der Zustimmung des Engeren Präsidiums der DGAI, bei gemeinsamen Arbeitskreisen auch der Zustimmung des Präsidiums des BDA. Einmal jährlich werden die Sprecher der Arbeitskreise zu einer Sitzung des Engeren Präsidiums der DGAI eingeladen, an der sie mit beratender Stimme teilnehmen. Darüber hinaus erstatten sie bei Bedarf auf Einladung Bericht vor dem Engeren Präsidium der DGAI, bei gemeinsamen Arbeitskreisen auch vor dem Präsidium des BDA.
  5. Veranstaltungen der Arbeitskreise
    Die Arbeitskreise können außerhalb der Kongresse der DGAI mit Zustimmung des Engeren Präsidiums der DGAI bzw. – bei gemeinsamen Arbeitskreisen – auch des Präsidiums des BDA eigenständige wissenschaftliche Veranstaltungen (Symposien, Seminare etc.) durchführen oder solche in Kooperation mit anderen Fachgesellschaften oder deren Untergliederungen veranstalten. Sie können öffentlich oder nicht-öffentlich sein. Die Zustimmung ist an den Nachweis einer möglichst kostendeckenden Kalkulation der Veranstaltung geknüpft. Zur Deckung der Kosten können die Veranstalter im Einvernehmen mit der Hauptgeschäftsführung Teilnahmegebühren erheben. Die Teilnahmegebühren sollten für Mitglieder der DGAI, bei gemeinsamen Arbeitskreisen auch für Mitglieder des BDA ermäßigt werden.

D. Sektionen

  1. Zweck der Sektionen
    Das Engere Präsidium kann Sektionen für Teilbereiche der Anästhesiologie, insbesondere der Anästhesie, der Intensivmedizin, der Notfallmedizin, der Schmerz- und der Palliativmedizin zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben einrichten. Die Sektionen sind dem Vereinszweck verpflichtet, insbesondere zur Förderung der wissenschaftlichen Arbeit und Förderung der Qualität der anästhesiologischen Versorgung in den jeweiligen Spezialgebieten.
  2. Bildung der Sektionen
    Die Einsetzung der Sektionen wird in der Zeitschrift "Anästhesiologie und Intensivmedizin" bekannt gegeben. Das Engere Präsidium weist bestehende oder neu zu gründende Arbeitskreise einer der Sektionen zu. Wo dies nicht eindeutig/ausschließlich möglich ist, wird der Arbeitskreis einer „federführenden“ Sektion als intersektoraler Arbeitskreis zugeordnet.
    Jedes Mitglied der DGAI, das sich schriftlich oder in Textform bei der Geschäftsstelle der DGAI zur Teilnahme an einem Arbeitskreis im Sinne von Ziffer B der Geschäftsordnung anmeldet, wird damit Mitglied der zugehörigen Sektion und kann sich mit Sitz- und Stimmrecht an dieser beteiligen. Die Mitglieder der Sektionen sind zu deren Sitzungen und Veranstaltungen schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Zeitschrift "Anästhesiologie und Intensivmedizin" einzuladen. Die Mitglieder des Engeren Präsidium sind zu allen Sitzungen und Veranstaltungen der Sektionen einzuladen, auf Verlangen ist ihnen das Wort zu erteilen.
  3. Leitung der Sektionen
    Jede Sektion hat eine Sprecherin/einen Sprecher, eine 1. und 2. Stellvertreterin bzw. einen 1. und 2. Stellvertreter. Die Sektionssprecherin/der Sektionssprecher und die Stellvertreter werden durch die Sektionsmitglieder gewählt. Die Amtszeit und Wahlperioden richten sich nach den Amtszeiten und Wahlperioden des Engeren Präsidiums. Die Mitgliederversammlungen der Sektionen sollen im Zusammenhang mit einem Kongress der DGAI stattfinden.
    Als Sektionssprecherin/Sektionssprecher können nur Personen gewählt werden, die zum Zeitpunkt der Wahl amtierende 1. oder 2. Sprecherin oder Sprecher eines der der Sektion zugewiesenen Arbeitskreises sind. Die Sektionssprecherin/der Sektionssprecher sowie die 1.Stellvertreterin/der 1. Stellvertreter müssen Fachärztin/Facharzt für Anästhesiologie sein sowie in der Sektion Intensivmedizin über die Zusatzweiterbildung Spezielle Intensivmedizin, in der Sektion Schmerzmedizin über die Zusatzweiterbildung Spezielle Schmerztherapie, in der Sektion Palliativmedizin über die Zusatzweiterbildung Palliativmedizin sowie in der Sektion Notfallmedizin über die Zusatzweiterbildung Notfallmedizin und/oder Klinische Akut- und Notfallmedizin verfügen.
    Die Sprecherin/der Sprecher jeder Sektion ist stimmberechtigtes Mitglied des Engeren Präsidiums. Ist die Sprecherin/der Sprecher einer Sektion verhindert, vertritt die 1.Stellvertreterin/der 1. Stellvertreter, im Falle auch deren/dessen Verhinderung die 2.Stellvertreterin/der 2. Stellvertreter die Sprecherin/den Sprecher der Sektion für die jeweilige Sitzung des Engeren Präsidiums.
  4. Zusammenarbeit mit dem Engeren Präsidium
    Als Mitglied des Engeren Präsidiums berichtet die Sprecherin/der Sprecher jeder Sektion unmittelbar im Rahmen der Sitzungen des Engeren Präsidiums. Darüber hinaus unterrichtet sie/er die Präsidentin/den Präsidenten der DGAI umgehend über alle bedeutsamen Vorgänge, die den Bereich der jeweiligen Sektion betreffen.
  5. Veranstaltungen und Verlautbarungen der Sektionen
    Die Sektionen können außerhalb der Kongresse der DGAI mit Zustimmung des Engeren Präsidiums eigenständige wissenschaftliche Veranstaltungen (Symposien, Seminare etc.) durchführen oder solche in Kooperation mit anderen Fachgesellschaften oder deren Untergliederungen veranstalten. Sie können öffentlich oder nicht- öffentlich sein. Die Zustimmung ist an den Nachweis einer möglichst kostendeckenden Kalkulation der Veranstaltung geknüpft. Zur Deckung der Kosten können die Veranstalter im Einvernehmen mit der Hauptgeschäftsführung Teilnahmegebühren erheben. Die Teilnahmegebühren sollten für Mitglieder der DGAI ermäßigt werden.
    Stellungnahmen der Sektionen gegenüber der Öffentlichkeit sowie gegenüber Behörden, Ärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen Stellen bedürfen der Zustimmung der Präsidentin/des Präsidenten.
    Offizielle Verlautbarungen der Sektionen dürfen nur in Verbindung mit der Kurzbezeichnung DGAI (z.B. Sektion Intensivmedizin der DGAI) und/oder dem DGAI-Logo erfolgen. Der Sektionsname ist kein eigener schutzfähiger Name.

E. Foren

Foren der DGAI

  1. Zweck:
    Das Engere Präsidium der DGAI kann Foren zur Bearbeitung fachspezifischer Fragestellungen und zur Förderung des wissenschaftlichen Austausches der im Fachgebiet Tätigen einrichten und auflösen.
  2. Bildung der Foren:
    Das Engere Präsidium der DGAI kann Foren zur Bearbeitung fachspezifischer Fragestellungen und zur Förderung des wissenschaftlichen Austausches der imDie Einsetzung der Foren wird in der Zeitschrift "Anästhesiologie und Intensivmedizin" bekannt gegeben. Jedes Mitglied der DGAI, das sich schriftlich bei der Geschäftsstelle der DGAI anmeldet, kann sich an den Foren beteiligen. Die Mitglieder sind zu den Sitzungen und Veranstaltungen der Foren schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Zeitschrift "Anästhesiologie und Intensivmedizin" einzuladen. Das Engere Präsidium ist zu allen Sitzungen und Veranstaltungen der Foren einzuladen. Fachgebiet Tätigen einrichten und auflösen.
  3. Leitung der Foren:
    Das Engere Präsidium beruft fünf, maximal sieben Mitglieder eines Lenkungsausschusses, der die Geschäfte des Forums führt. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Lenkungsausschusses, ihr/sein Stellvertreter sowie die Schriftführerin/der Schriftführer werden von den Mitgliedern des Lenkungsausschusses für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt, soweit das Engere Präsidium von seinem Recht, diese Personen zu bestimmen, keinen Gebrauch macht. Die Mitglieder des Forums können Vorschläge machen.
    Die Foren veranstalten jährlich eine Mitgliederversammlung, die im Zusammenhang mit einem Kongress der DGAI stattfinden soll.
    Das Engere Präsidium kann dem Lenkungsausschuss der Foren Themen zur Bearbeitung zuweisen. Der Lenkungsausschuss übernimmt die strategische Planung und die Verantwortung für eine zeitgerechte Bearbeitung und Vorlage der Ergebnisse, er kann im Einvernehmen den Präsidien Themenverantwortliche aus dem Kreis des Forums benennen und diesen definierte Aufgaben zuweisen, soweit das Engere Präsidium keine nähere Bestimmung trifft.
    Der Lenkungsausschuss trägt dafür Sorge, dass Mitglieder des Forums in die Bearbeitung eingebunden und informiert werden. Die Foren berichten den Präsidien über die Entwicklungen in ihrem Bereich. Die Präsidien können die Vorsitzenden der Foren um mündlichen Bericht in ihren Sitzungen bitten. Die Foren haben in regelmäßigen Abständen das Interesse der Angemeldeten am Verbleib im Forum zu überprüfen.
  4. Zusammenarbeit mit dem Engeren Präsidium:
    Der Vorsitzende des Forums unterrichtet die Präsidentin/den Präsidenten der der DGAI umgehend über alle bedeutsamen Vorgänge, die das Forum betreffen. Die Foren können außerhalb der Kongresse der DGAI mit Zustimmung des Engeren Präsidiums eigenständige wissenschaftliche Veranstaltungen (Symposien, Seminare etc.) durchführen oder solche in Kooperation mit anderen Fachgesellschaften oder deren Untergliederungen veranstalten. Sie können öffentlich oder nicht- öffentlich sein. Die Zustimmung ist an den Nachweis einer möglichst kostendeckenden Kalkulation der Veranstaltung geknüpft. Zur Deckung der Kosten können die Veranstalter im Einvernehmen mit der Hauptgeschäftsführung Teilnahmegebühren erheben. Die Teilnahmegebühren sollten für Mitglieder der DGAI ermäßigt werden.
    Stellungnahmen der Foren gegenüber der Öffentlichkeit sowie gegenüber Behörden, Ärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen Stellen bedürfen der Zustimmung des Engeren Präsidiums.
    Offizielle Verlautbarungen der Foren dürfen nur in Verbindung mit der Kurzbezeichnung DGAI (z.B. Forum XXXX der DGAI) und/oder dem DGAI-Logo erfolgen. Der Forumsname ist kein eigener schutzfähiger Name.

Gemeinsame Foren von BDA und DGAI

  1. Zweck
    Die Präsidien von BDA und DGAI können Foren zur Bearbeitung fachspezifischer Fragestellungen und zur Förderung des wissenschaftlichen und berufspolitischen Austausches der im Fachgebiet Tätigen einrichten und auflösen.
  2. Bildung der Foren
    Die Einsetzung der Foren wird in der Zeitschrift "Anästhesiologie und Intensivmedizin" bekannt gegeben. Jedes Mitglied des BDA und der DGAI, das sich schriftlich bei der Geschäftsstelle des BDA und der DGAI anmeldet, kann sich an den Foren beteiligen. Die Mitglieder sind zu den Sitzungen und Veranstaltungen der Foren schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Zeitschrift "Anästhesiologie und Intensivmedizin" einzuladen. Die Präsidien sind zu allen Sitzungen und Veranstaltungen der Foren einzuladen.
  3. Geschäftsführung der Foren
    Die Präsidien berufen einvernehmlich fünf, maximal sieben Mitglieder eines Lenkungsausschusses, der die Geschäfte des Forums führt. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Lenkungsausschusses, ihr/sein Stellvertreter sowie die Schriftführerin/der Schriftführer werden von den Mitgliedern des Lenkungsausschusses für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt, soweit die Präsidien von ihrem Recht, diese Personen zu bestimmen, keinen Gebrauch machen. Die Mitglieder des Forums können Vorschläge machen.
    Die Foren veranstalten jährlich eine Mitgliederversammlung, die im Zusammenhang mit einem Kongress der DGAI stattfinden soll. Die Präsidien können dem Lenkungsausschuss der Foren Themen zur Bearbeitung zuweisen. Der Lenkungsausschuss übernimmt die strategische Planung und die Verantwortung für eine zeitgerechte Bearbeitung und Vorlage der Ergebnisse, er kann im
    Einvernehmen den Präsidien Themenverantwortliche aus dem Kreis des Forums benennen und diesen definierte Aufgaben zuweisen, soweit die Präsidien keine nähere Bestimmung treffen.
    Der Lenkungsausschuss trägt dafür Sorge, dass Mitglieder des Forums in die Bearbeitung eingebunden und informiert werden. Die Foren berichten den Präsidien über die Entwicklungen in ihrem Bereich. Die Präsidien können die Vorsitzenden der Foren um mündlichen Bericht in ihren Sitzungen bitten. Die Foren haben in regelmäßigen Abständen das Interesse der Angemeldeten am Verbleib im Forum zu überprüfen.
  4. Zusammenarbeit mit den Präsidien
    Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Forums unterrichtet die Präsidentin/den Präsidenten des BDA und der DGAI umgehend über alle bedeutsamen Vorgänge, die das Forum betreffen.
    Die Foren können außerhalb der Kongresse von BDA und DGAI mit Zustimmung der Präsidien eigenständige wissenschaftliche Veranstaltungen (Symposien, Seminare etc.) durchführen oder solche in Kooperation mit anderen Fachgesellschaften oder deren Untergliederungen veranstalten. Sie können öffentlich oder nicht- öffentlich sein. Die Zustimmung ist an den Nachweis einer möglichst kostendeckenden Kalkulation der Veranstaltung geknüpft. Zur Deckung der Kosten können die Veranstalter im Einvernehmen mit der Hauptgeschäftsführung Teilnahmegebühren erheben. Die Teilnahmegebühren sollten für Mitglieder der DGAI ermäßigt werden.
    Stellungnahmen der Foren gegenüber der Öffentlichkeit sowie gegenüber Behörden, Ärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen Stellen bedürfen der Zustimmung der Präsidien.
    Offizielle Verlautbarungen der Foren dürfen nur in Verbindung mit der Kurzbezeichnung BDA / DGAI (z.B. Forum XXXX von BDA / der DGAI) und/oder dem BDA und DGAI-Logo erfolgen. Der Forumsname ist kein eigener schutzfähiger Name.

F. Regelung für Arbeitstreffen und Zusammenkünfte von Kommissionen/Arbeitskreisen/Sektionen und Foren der DGAI

  1. Anspruchsberechtigt für die Erstattung von Reisekosten sind bei Arbeitskreisen jeweils:
    1. Sprecherin bzw. 1. Sprecher
    2. Sprecherin bzw. 2. Sprecher
    Schriftführerin bzw. Schriftführer
  2. Anspruchsberechtigt für die Erstattung von Reisekosten sind bei Sektionen jeweils:
    Sprecherin bzw. Sprecher
    1. Stellvertreterin bzw. Stellvertreter
    2. Stellvertreterin bzw. Stellvertreter
  3. Anspruchsberechtigt für die Erstattung von Reisekosten sind bei Kommissionen alle Kommissionsmitglieder.
  4. Anspruchsberechtigt für die Erstattung von Reisekosten sind bei Foren die Mitglieder des Lenkungsausschusses.
  5. Erstattungsfähige Sitzungen von Kommissionen, Arbeitskreisen, Sektionen und Foren sind:
    • jährliche Mitgliederversammlung im Rahmen der Jahreskongresse der DGAI statt.
    Es gelten die Bestimmungen des § 12 der Satzung der DGAI, wonach Mitgliederversammlungen als Präsenzveranstaltung, in virtueller oder hybrider Form abgehalten werden können. Das Engere Präsidium entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung.
    • Sitzungen des Engeren Präsidiums bei Teilnahme als Mitglied oder auf Einladung
    • Sonstige Arbeitstreffen und Veranstaltungen des Arbeitskreises in Präsenz soweit im Vorfeld über die Geschäftsstelle eine Genehmigung erteilt wurde. Arbeitstreffen sollen in der Regel virtuell stattfinden.
  6. Erstattungsfähige Kosten
    • Die Anmietung von Tagungsräumen / Technik und Catering wird von der DGAI als Träger übernommen. Verträge / Angebote hierzu sind im Vorfeld über die Geschäftsstelle abzustimmen und von dieser zu genehmigen.
    • Als Tagespauschale für das Catering gilt eine Obergrenze von max. 60,- € / Person / Tag.
    • Die kostenpflichtige Einladung von "Gästen" (Nicht-Mitglieder des Arbeitskreises oder der DGAI/des BDA) ist nur nach vorheriger Genehmigung über die Geschäftsstelle möglich.
    • Als Reisekostenersatz werden für die Anspruchsberechtigten folgende Leistungen erstattet:
    o Übernachtungen im EZ bis zu 150,- € inkl. Frühstück
    o Kosten für Bahnfahrt / Auto / Flug bis max. zum Betrag der 2. Klasse Bahnfahrt vom Wohnort zum Veranstaltungsort und zurück.