EACCME
Bundesärztekammer
Landesärztekammern
Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung (PDF)
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Vereinbarung zur Fortbildung d. Fachärzte im Krankenhaus 20.12.2005 (PDF)
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Veranstaltungen
Ärztinnen und Ärzte besuchen Fortbildungsveranstaltungen in großer Zahl. Die kontinuierliche medizinische Fortbildung ist ein unverzichtbarer Bestandteil des beruflichen Selbstverständnisses der Ärzteschaft und als solche in der Musterberufsordung der Bundesärztekammer codifiziert.
Mit dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) wird die ärztliche Fortbildung verpflichtend eingeführt.
In § 95 d SGB V ist für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte vorgesehen, alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass sie in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind.
Dieser Nachweis ist erstmals zum 30. Juni 2009 zu erbringen. Wird dieser Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig erbracht, folgen Sanktionen, die über Honorarkürzungen bis zum Antrag auf Entziehung der Zulassung reichen. Dies gilt für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte entsprechend.
Die Fortbildungsverpflichtung für im Krankenhaus tätige Fachärztinnen und -ärzte ist in § 137 Abs. 1 SGB V geregelt. Dort wird der "gemeinsame Bundesausschuss" (G-BA) beauftragt, Maßnahmen zur Qualitätssicherung in den Krankenhäusern zu beschließen, zu denen auch die im Abstand von fünf Jahren zu erfüllenden Fortbildungspflichten der Fachärztinnen und -ärzte gehören.
Vereinbarung zur Fortbildung der Fachärzte im Krankenhaus
Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nach § 91 Abs. 7 SGB V hat am 20.12.2005 in Umsetzung des §137 Abs.1 SGB V die "Vereinbarung zur Fortbildung der Fachärzte im Krankenhaus" beschlossen.
Sie tritt am 01.01.2006 in Kraft.
Analog zum vertragsärztlichen Bereich ist geregelt, dass Fachärztinnen und -ärzte im Krankenhaus ab dem 01.01.2006 bis zum 31.12.2010 250 von den Ärztekammern anerkannte Fortbildungspunkte erworben haben müssen, davon 150 im fachspezifischen Bereich. Fortbildungspunkte, die nach dem 01.01.04 erworben wurden, werden anerkannt. Welche Fortbildungen als fachspezifisch gelten entscheidet der betreffende Arzt. Diese Entscheidung muss vom ärztlichen Direktor bestätigt werden. Die entsprechenden Nachweise (Fortbildungszertikate der Ärztekammer) sind der/dem ärztlichen Direktorin oder Direktor des Krankenhauses anzuzeigen, die/der die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der in ihrem/seinem Krankenhaus tätigen Ärztinnen und Ärzte zu überwachen und zu dokumentieren hat.
Die Krankenhausleitung erstattet Bericht über die Erfüllung der Fortbildungspflicht der im Krankenhaus tätigen Ärztinnen und Ärzte und dokumentiert dieses auch im Qualitätsbericht nach § 137 Abs.1 SGB V. Sanktionen bei einer Nichterfüllung dieser Verpflichtungen sind zunächst nicht vereinbart. Die von DGAI und BDA durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen wie beispielsweise der DAC oder die e-learning Kurse sind in aller Regel zertifiziert.